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Satzung

 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen „Witches of Pitches“ e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Moers und ist ins Vereinsregister

des Amtsgerichts Kleve eingetragen.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein bietet Einzelpersonen die Möglichkeit, ihre musikalischen,

künstlerischen und kreativen Fähigkeiten zu entwickeln und zu schulen.

Es gehören insbesondere die Unterstützung durch eine professionelle

Chorleitung, die Organisation von qualifizierten Fortbildungsangeboten, die

Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung des Nachwuchses zu

den Zielen und Zwecken des Vereins.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Zur Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke kann

der Verein einen „Zweckbetrieb“ einrichten.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck

des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und fördernden

Mitgliedern.

2. Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte erwachsene weibliche

Person sein.3. Passives Mitglied kann jedes aktive Mitglied werden, wenn es aus

persönlichen Gründen dem Verein weiter zugehörig sein möchte,

jedoch nicht mehr an den Proben und Auftritten teilnehmen

möchte oder kann.

4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person

sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will.

5. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich oder

mündlich zu beantragen.

6. Über die Aufnahme entscheidet die Chorleitung unter

Einbeziehung des Vorstandes und eines assistierenden

Chormitglieds.

 

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Tod

c) durch Ausschluss.

a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber

dem Vorstand unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist.

Bis zu diesem Zeitpunkt bliebt das ausscheidende Mitglied zur

Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

b) Der Tod eines Mitglieds bewirkt die sofortige Beendigung der

Zahlungsverpflichtung.

c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen erheblich

verstößt, nach Anhörung und Prüfung durch den Vorstand

ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Setzung einer Frist von

14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied

mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen diesen

Beschluss kann das Mitglied Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab

Zugang des eingeschriebenen Briefes dem Vorstand vorliegen. Über

den Widerspruch des Mitgliedes entscheidet die nächste

Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 6 – Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern; die

aktiven Mitglieder sollten bestrebt sein, regelmäßig an den Proben

teilzunehmen und sich entsprechend vorzubereiten.

Jedes aktive und passive Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag bis zum Monatsende zu
entrichten.


§ 7 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung.


§ 8 – Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) der 1. Vorsitzenden
b) der 2. Vorsitzenden
c) der Schriftführerin
d) der Kassiererin
e) einer Beisitzerin.
Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt.
2. Chorleiter oder künstlerischer Leiter gehören dem Vorstand mit
beratender Stimme an.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 1. und 2. Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus,
so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen
Vorstandsmitglieder die Geschäfte der Ausgeschiedenen bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die
von der Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden
einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich
niederzulegen und von der Sitzungsleiterin und Schriftführerin zu
unterzeichnen.


§ 9 – Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom
Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen
schriftlich einzuberufen. Im Übrigen dann, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder dies, unter Angabe der Gründe, schriftlich
beantragt. Die passiven Mitglieder sind zur Versammlung
zugelassen, haben jedoch nur ein Anwesenheitsrecht und kein
Stimmrecht. Die fördernden Mitglieder sind zur Versammlung
nicht zugelassen und haben kein Stimmrecht.

2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die erschienene Anzahl der stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Stimmenthaltungen werden bei der
Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der ersten Vorsitzenden,
deren Vertreterin oder einer von der Versammlung gewählten
Versammlungsleiterin geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme
des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst und durch die Schriftführerin
protokolliert.
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung und Änderung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
des Vorstandes;
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des
Vorstandes;
d) Wahl des Vorstandes;
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für 2 Jahre;
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über den Widerspruch nach § 5 der Satzung.
i) Festlegung einer Geschäftsordnung und/oder von
Leitlinien, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
5. Jedem aktiven Mitglied steht das Recht zu, Anträge
einzubringen. Diese Anträge sind spätestens 3 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand
einzureichen.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich
niederzulegen und von der Sitzungsleiterin und Schriftführerin zu
unterzeichnen.


§ 10 – Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11 – Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung des
Bundesdatenschutzgesetzes persönliche Daten der Mitglieder gespeichert
und verarbeitet. Den Organen des Vereins sowie allen Mitgliedern ist es
untersagt, diese Daten unbefugt zu verarbeiten oder Dritten zugänglich zu
machen.

§ 12 – Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
die Vorsitzende und die stellvertretungsberechtigte Vorsitzende
die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Moers, die es
ausschließlich und unmittelbar zur Förderung kultureller Aufgaben
im Rahmen gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
13.03.2019 beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft.
Unterschrift 1. Vorsitzende        Unterschrift Schriftführerin
ge. Barbara Reynders               gez. Ulrike Heckes